Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Ein Stapel von rechtlichen Dokumenten als Symbolbild für Allgemeine Verkaufsbedingungen

Nachfolgend finden Sie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von HP‑Dichtungen.

Aktualisiert 23. Juni 2026
+49 89 846 054

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der HP‑Dichtungen GmbH & Co. KG

1. Geltung der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

(a) Die Angebote des Lieferers, die Auftragsannahme und alle Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen”.

(b) Einkaufsbedingungen des Bestellers werden hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten den Lieferer auch dann nicht, wenn er nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widerspricht.

(c) Etwas anderes gilt nur, wenn der Lieferer ausdrücklich schriftlich der Geltung der Bedingungen des Bestellers zustimmt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(a) Die Angebote des Lieferers erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung des Lieferers, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich bestimmt. Die Annahme der Reisenden oder Vertretern erteilten Aufträge bleibt vorbehalten und bedarf gleichfalls der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

(b) Zu einem Angebot/Vertrag gehörende Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben sowie nähere Beschreibungen, sind nur annähernd maßgebend und dienen der ungefähren Beschreibung und Festlegung des Liefergegenstandes. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben.

(c) Diese Angaben stellen keine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit des Liefergegenstandes dar.

(d) Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck wie Abmessungen, Werkstoffeigenschaften, Gebrauchswerte, Haltbarkeit usw. stellen lediglich Beschreibungen und Kennzeichnungen, jedoch keine zugesicherten Eigenschaften dar. Sie sind als Richtwerte zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben daher vorbehalten.

(e) Der Lieferer behält sich Änderungen von Maßen und Gewichten des Liefergegenstandes bis zur Lieferung vor.

(f) An allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, wie auch Prospekte und Kataloge behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht vor.

(g) Jedwede Verwendung außerhalb des zugrunde liegenden Vertrages, wie auch die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.

3. Lieferungen

(a) Die von uns genannten Preise verstehen sich in Euro, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer. Ihnen liegen die jeweils gültigen Einkaufspreise, Lohn- und Gehaltstarife, Energiekosten usw. zugrunde. Erhöhen sich diese oder andere wesentliche Kosten nach Auftragserteilung, behalten wir uns vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen.

(b) Da unsere Notierungen mengenabhängig je Position gebildet werden, gelten unsere Preise nur für die jeweils angebotenen bzw. bestätigten Mengen.

(c) Wir behalten uns vor, bei Kleinstaufträgen einen Bearbeitungszuschlag je Bestell- bzw. Lieferposition für besonders hohe Bereitstellungskostenantei­le zu berechnen.

(d) Kosten für Versuchsteile bzw. Muster und die zur Herstellung notwendigen Werkzeuge für Hilfsmittel werden von uns zusätzlich berechnet, unbeschadet einer anderweitigen Vereinbarung.

(e) Angaben über Lieferzeiten werden nach bestem Ermessen gemacht. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Die Frist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt sowie anderen unvorhergesehenen Umständen, wie Betriebsstörungen, Werkzeugausfall, Ausschussfertigung, verspätete Anlieferung wichtiger Rohstoffe, Streik, Aussperrung usw.

(f) Rahmenaufträge bedürfen in jedem Falle individueller Lieferzeitvereinbarungen. Nimmt der Auftraggeber eine festgelegte Teillieferung bzw. die Gesamtmenge eines Rahmenauftrages nicht innerhalb der vereinbarten Frist ab, so sind wir berechtigt, die Ware auszuliefern und zu berechnen.

(g) Bei Rahmenaufträgen, deren Erfüllung aus mehreren Teillieferungen besteht, können aus Lieferstörungen bei einer Teillieferung keine Rechte wegen anderer Teillieferungen des jeweiligen Auftrags geltend gemacht werden. Bei solchen Aufträgen sind wir berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag sogleich zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort bereitzustellen. Nach Auftragserteilung geäußerte Änderungswünsche des Kunden können daher in diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt werden.

(h) In der Art der Lieferformen und Verpackungseinheiten liegt es begründet, dass wir uns vorbehalten, Mehr- oder Mindermengen bis zu 10 % zu liefern.

(i) Rücksendungen bedürfen in jedem Einzelfall unserer vorherigen Zustimmung.

4. Werkzeuge, Zeichnungen usw.

(a) Von uns gelieferte Werkzeuge, Muster, Entwürfe, Einbauvorschläge und sonstige Zeichnungen sowie ähnliche Unterlagen bleiben in unserem unbeschränkten Eigentum, auch wenn sie dem Kunden anteilig berechnet wurden. Unsere Verfügungs- und Nutzungsrechte bleiben jeweils bestehen. Eine besondere Aufbewahrungspflicht bei Werkzeugen und Probewerkzeugen haben wir nicht, auch wenn vom Kunden anteilige Werkzeugkosten bezahlt wurden.

(b) Die vorgenannten Gegenstände und Leistungen dürfen ohne unsere ausdrückliche Zusage Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und sonstige Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben, auch dann, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Wir behalten uns auch ausdrücklich das Urheberrecht vor. Sie bleiben auch dann unser Eigentum, wenn sie im Einzelfall nicht zurückverlangt werden.

5. Eigentumsvorbehalt

(a) Der Lieferer behält sich das Eigentum an den Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(b) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, um den Lieferer die Ausübung seiner Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt zu ermöglichen.

(c) Im Falle eines Verstoßes hiergegen haftet der Besteller für entstehenden Ausfall des Lieferers.

(d) Werden die Waren mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet (vermischt oder verbunden), erwirkt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der eigenen Forderung zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

(e) Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt der Eigentumsvorbehalt vollumfänglich weiter.

6. Gefahrübergang und Entgegennahme

(a) Die Gefahr geht mit Ablieferung der Waren auf den Besteller über, gleichviel, ob Lieferant oder Besteller den Transporteur beauftragt haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen übernommen hat, unbeschadet etwaiger anderweitiger Vereinbarungen.

(b) Verzögert sich der Versand, der nach Wahl des Lieferers durch Post, Bahn oder Spedition erfolgen kann, infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziffer 10 entgegenzunehmen.

(c) Teillieferungen sind zulässig.

7. Prüfpflicht des Bestellers

(a) Der Besteller ist gemäß § 377 HGB verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich auf Mängel zu untersuchen.

(b) Der Auftraggeber ist also keineswegs davon befreit, selbst die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen für die beabsichtigten Verwendungszwecke nach den Kriterien zu prüfen, die für den bei ihm anstehenden Verwendungs- und Einbauzweck notwendig sind, um jegliche Folgeschäden auszuschließen, die entstehen würden, wenn Produkte oder Leistungen zum Einsatz kommen oder verwendet werden, bei denen eine berechtigte Mängelrüge vorliegen würde.

8. Verjährung

(a) Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Waren.

(b) Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften gelten in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen und fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und/oder arglistigem Verschweigen des Mangels.

9. Schadensersatzansprüche

(a) Der Lieferer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Lieferer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(b) Der Lieferer haftet weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(c) Unberührt bleibt die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(d) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den Buchstaben a), b), c) vorgesehen – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(e) Diese Begrenzung nach d) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(f) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Lieferer gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Gewährleistung

(a) Liegen Mängel der Lieferung vor, werden diese nach Wahl des Lieferers beseitigt oder die mangelhaften Gegenstände durch Lieferung neuer, mangelfreier Waren ersetzt; die ersetzten Teile werden Eigentum des Lieferers.

(b) Im Fall der Mängelbeseitigung ist der Lieferer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen, soweit sich diese Kosten nicht dadurch erhöhen, dass die Liefergegenstände nach einem anderen Ort als vertraglich vorgesehen verbracht wurden.

(c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen.

(d) Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Aufstellung oder nicht ordnungsgemäßen Einbau, unsachgemäße Pflege, natürliche Abnutzung oder Austauschwerkstoffe entstehen, sofern sie nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.

(e) Der Lieferer übernimmt auch keine Haftung für von Seiten des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten.

11. Zahlungsbedingungen

(a) Der vereinbarte Lieferpreis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, unbeschadet einer etwaigen anderweitigen Abrede.

(b) Wenn nichts anderes vereinbart ist, tritt Zahlungsverzug hinsichtlich unserer Lieferungsforderungen am 30. Tag ab Rechnungsdatum ein. Ab Verzug können die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet werden.

(c) Soweit keine besondere Weisung erfolgt, werden Zahlungen jeweils auf die älteste offene Rechnung angerechnet. Skonto kann nur gewährt werden, wenn keine überfälligen Rechnungen zur Bezahlung ausstehen.

(d) Schecks, Wechsel, Zahlungsversprechen oder Forderungsabtretungen gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung, gegen Berechnung von Diskont- und Wechselspesen, angenommen, wobei Skontoabzug ausgeschlossen ist.

(e) Wird uns nach Vertragsabschluss Nachteiliges über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, so sind wir berechtigt, sofortige Barzahlung oder sicherheitshalber die Herausgabe der gelieferten Ware zu fordern, für noch zu liefernde Ware Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen oder vom Vertrag ganz zurückzutreten.

(f) Gegen den Kaufpreis kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(g) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12. Sonstiges

(a) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich; die unwirksame Bestimmung wird ersetzt durch eine solche, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(b) Erfüllungsort und Gerichtsstand wird am Sitz des Lieferers vereinbart, sofern der Besteller Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist; dem Lieferer bleibt es jedoch unbenommen, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.

(c) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Lieferer und Besteller sind schriftlich niederzulegen; Schriftform gilt auch für sämtliche Änderungen und/oder Nebenabreden vor oder nach Abschluss des Vertrages.

(d) Schriftform gilt insofern auch für eine Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(e) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).


HP‑Dichtungen GmbH & Co. KG · Stand: Oktober 2006